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Ein Urteil für die Ewigkeit? Abänderung Scheidungsurteil (nachehelicher Unterhalt)

Eine Abänderungsklage bedeutet für die Betroffenen meist eine wiederholte Konfrontation mit den Konflikten der Vergangenheit. Erst hat man sich daran gewöhnt, das Leben ohne rechtliche Auseinandersetzungen zu führen, nun steht man erneut vor Gericht und muss sich mit den altbekannten Problemen auseinandersetzen.

Wie kann ein Scheidungsurteil nachträglich abgeändert werden?

Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil kann nur mittels Abänderungsklage geändert werden. Als Rechtsfolge kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt, indexiert oder erhöht werden.

Keiner Klage oder gerichtlichen Genehmigung bedarf es, wenn sich die Ehegatten über die Änderung einig sind und dies schriftlich vereinbaren.  

Wann kann der im Scheidungsurteil festgelegte Unterhalt nachträglich abgeändert werden?

Bei einer Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags ist vorausgesetzt, dass ein nachträglicher Abänderungsgrund gegeben und dieser unvorhersehbar, erheblich und dauerhaft ist. Das Gericht prüft das Vorliegen der Voraussetzungen einzelfallbezogen. Es wird auf die im Scheidungsurteil berücksichtigte Lebenshaltung abgestellt.

Wann ist eine nachträgliche Veränderung gegeben?

Ausgehend muss eine nachträgliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben sein:

  • durch Verbesserung der Situation des Unterhaltsberechtigten;
  • durch Verbesserung der Situation des Unterhaltsverpflichteten
  • durch Verschlechterung der Situation des Unterhaltsverpflichteten;
  • NICHT: durch Verschlechterung der Situation des Unterhaltsberechtigten.

Unvorhersehbarkeit

Die Unvorhersehbarkeit bezweckt, dass nur Umstände, die im Zeitpunkt des Scheidungsentscheids noch nicht bestanden und/oder berücksichtigt werden konnten, abgeändert werden können.  

Erheblichkeit

Die Erheblichkeit wird ermittelt, indem die massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Unterhaltshöhe vor und nach der nachträglich eingetretenen Veränderung miteinander in Relation gesetzt werden. Grundsätzlich wird bei engen finanziellen Verhältnissen bereits eine prozentmässig tiefere Veränderung als erheblich qualifiziert, während bei guten finanziellen Verhältnissen eine grössere Veränderung vorausgesetzt ist. Die Abänderungsklage ist bei kleineren Veränderungen nicht erfolgsversprechend.

Dauer

Die Veränderung muss dauerhaft sein. Ist diese voraussichtlich von unbeschränkter Dauer (bspw. Wiederverheiratung, neues Kind, Arbeitslosigkeit von mehreren Monaten etc.), kommt eine Abänderung durch Anpassung oder Streichung des Unterhaltsbeitrags in Frage. Ist die Veränderung nur vorübergehend, kommt allenfalls eine (teilweise) Sistierung oder vorübergehende Anpassung in Frage. Für die Abgrenzung wird auf die vorhersehbare Entwicklung abgestellt.

Wann kann der Unterhalt reduziert werden?

Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt werden. Das kann namentlich sein, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen trotz zumutbarer Anstrengung vermindert oder sich sein Bedarf unvermeidlich erhöht (z.B. wegen der Geburt eines weiteren Kindes).

Bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten, wobei dies nur dann relevant wird, wenn der nacheheliche Unterhalt im Scheidungsurteil den gebührenden Unterhalt decken konnte.

Wann kann der Unterhalt erhöht werden?

Eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts ist nur ausnahmsweise zulässig. Der Unterhaltsberechtigte muss innert 5 Jahren seit der Scheidung die Erhöhung beantragen. Eine Erhöhung kommt nur dann zur Anwendung, wenn im Scheidungsurteil festgehalten worden ist, dass 1) der Unterhaltsberechtigte seinen gebührenden Unterhalt nicht zu decken vermag und sich 2) nachträglich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldner verbessert haben.

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