Scheidung – Brennpunkt Unternehmen

Einleitung
Die Schweiz: Ein Land, in welchem KMU eine entscheidende Rolle für die Schweizer Wirtschaft spielen. Dies insbesondere deshalb, weil in der Schweiz nicht weniger als 99% aller Unternehmen KMU sind und somit weniger als 250 Angestellte haben. Schätzungsweise stellen 90% dieser KMU Familienunternehmen dar. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele Unternehmer eines KMU nicht auf eine mögliche Scheidung vorbereitet sind. Dies führt zu einer anspruchsvollen güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand (Art. 196 ff. ZGB). Schliessen die Ehepartner vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag ab, unterliegen sie automatisch diesem Güterstand. Der Güterstand umfasst die Errungenschaft und das Eigengut eines jeden Ehegatten.
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Unternehmen im Eigengut
Ein Unternehmen fällt in das Eigengut, wenn es bereits vor der Eheschliessung im Besitz des Unternehmerehegatten war oder wenn es während der Ehe im Sinne einer Erbschaft oder einer Schenkung auf einen Ehegatten übertragen worden ist. Das Einkommen aus Arbeitstätigkeit als auch die Dividenden sind der Errungenschaft zu unterstellen.
Im Scheidungsfall stellt sich die Frage, ob und wie der während der Ehe in der Unternehmung entstandene Wertzuwachs auf die Ehegatten aufgeteilt wird. Für die Beantwortung dieser Frage stellt sich schliesslich die Frage, welcher Gütermasse (Eigengut oder Errungenschaft) der Mehrwert des Unternehmens zugeteilt wird. Hierbei ist zwischen dem industriellen und dem konjunkturellen Mehrwert zu unterscheiden.
Hat sich der Unternehmerehegatte während der Ehe einen angemessenen Lohn ausbezahlt?
- Nein: Das Unternehmen hat durch die zu tiefen Lohnzahlungen an Wert gewonnen, weshalb die Differenz zum angemessenen Lohn eine Errungenschaft darstellt und entsprechend auszugleichen ist (industrieller Mehrwert).
- Ja: Das Unternehmen hat aus konjunkturellen Gründen an Wert gewonnen, weshalb die Differenz zur Wertsteigerung ausschliesslich dem Eigengut des Unternehmerehepartners zukommt, der andere Ehegatte partizipiert nicht (konjunktureller Mehrwert).
Unternehmen in der Errungenschaft
Kauft ein Ehegatte das Unternehmen erst während der Ehe durch Mittel aus der Errungenschaft (z.B. durch Einkommen aus Arbeitstätigkeit) fällt das Unternehmen der Errungenschaft zu und der Wert des Unternehmens ist bei einer allfälligen Scheidung hälftig zu teilen. Der industrielle als auch der konjunkturelle Mehrwert spielen in diesem Fall keine Rolle, da beide Ehegatten hälftig vom Wertzuwachs profitieren.
Mögliche Massnahmen
Eine güterrechtliche Auseinandersetzung ist oft sehr komplex, weshalb sich der Unternehmergatte frühzeitig auf einen möglichen Scheidungsfall vorbereiten sollten, zumal statistisch gesehen 40% der Ehen geschieden werden. Präventive Massnahmen, wie beispielsweise der Abschluss eines Ehevertrages oder einer Vereinbarung über die Gütertrennung, können vorbeugend dafür sorgen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung möglichst reibungslos über die Bühne geht.
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