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Doppeltes Zuhause für das Kind: Alternierende Obhut

Wann liegt alternierende (geteilte) Obhut vor?

Bei alternierender Obhut sind beide Elternteile massgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Das ist dann der Fall, wenn der nicht hauptbetreuende Elternteil das Kind in einem wesentlich grösseren Ausmass als bei einem sogenannten üblichen Ferien- und Wochenendbesuchsrecht betreut. Ziel der alternierenden Obhut ist es, den Eltern eine gleichmässige Teilnahme am Leben des Kindes zu ermöglichen. Es ist keine exakt hälftige Teilung der Betreuung vorausgesetzt. Die Lehre und Rechtsprechung spricht ab einem Betreuungsanteil von mindestens 25-35% pro Elternteil von einer alternierenden Obhut.

Das gelebte Betreuungsmodell hat verschiedenste Auswirkungen, insbesondere auf das Unterhaltsrecht, den Wohnsitz, die Erziehungsgutschriften der AHV, die Einkommenssteuer oder die Familienzulagen.

In erster Linie obliegt es den Eltern, sich auf ein bestimmtes Betreuungsmodell zu einigen. Wird keine Einigung erzielt oder steht diese dem Kindeswohl entgegen, verfügt die KESB resp. das Gericht hoheitlich über das Betreuungsmodell. Die Möglichkeit der alternierenden Obhut wird geprüft, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Dabei zieht es eine gesamthafte Beurteilung der Umstände des Einzelfalls durch.

Voraussetzungen für die alternierende (geteilte) Obhut:

Für die Angemessenheit einer alternierenden Obhut, prüft die KESB resp. das Gericht unter Berücksichtigung des Einzelfalls verschiedentliche Voraussetzungen:

  • Erziehungsfähigkeit beider Elternteile;
  • (Minimale) Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit beider Elternteile in Bezug auf die notwendigen Belange;
  • Praktikable Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern;
  • Kontinuität und Stabilität der bislang gelebten Betreuung;
  • Bestehende Bindung jedes Elternteils zum Kind;
  • Alter, soziales Umfeld, Beziehung zu Geschwistern, Wunsch des Kindes.

Geht die alternierende Obhut gemäss KESB resp. Gericht nicht mit dem Kindeswohl einher, prüft es, welchem Elternteil die alleinige Obhut erteilt wird. Es ist hierbei nicht an die Anträge der Eltern oder des Kindes gebunden.

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