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Scheidung, Macht und Kinder: Ein Dreieck der Konflikte, das sich wiederholen kann

Nach Jahren intensiver Auseinandersetzungen in einer Scheidung hoffen viele, dass mit der Scheidung Ruhe einkehrt. Doch der Frieden bleibt aus, wenn ein Elternteil eine Abänderungsklage einreicht und die Kinderbelange anders festlegen möchte.

Wer ist für die nachträgliche Abänderung der Kinderbelange zuständig?

Sind sich die Eltern über die vorzunehmenden Änderungen einig oder lediglich in Bezug auf die Betreuungsanteile und das Besuchsrecht uneinig, ist die KESB am Wohnsitz des Kindes zuständig.

Wenn sich die Eltern über die elterliche Sorge, die Obhut und/oder den Kindesunterhalt nicht einig sind, müssen sie beim Gericht eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einreichen. Das rechtskräftige Scheidungsurteil kann diesfalls nur mittels Abänderungsklage geändert werden.

Welche Kinderbelange können abgeändert werden?

Grundsätzlich können alle Kinderbelange neu geregelt werden, insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht, der Bar- und Betreuungsunterhalt etc.

Wann können Kinderbelange nachträglich abgeändert werden?

Im Allgemeinen ist eine nachträgliche, wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt.

Ob eine solche Veränderung die Interventionsschwelle erreicht, beurteilt sich stets nach dem Kindeswohl. Es werden dabei die Stabilität und Kontinuität der bereits gelebten Regelungen mit den Auswirkungen der veränderten Verhältnisse gegeneinander abgewogen. Eine Abänderung ist legitimiert und erforderlich, wenn durch die Beibehaltung der geltenden Regelungen das Kindeswohl ernsthaft zu gefährden droht und der Verlust der Stabilität und Kontinuität durch die Abänderung das kleinere Übel ist.

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