Scheidungskonvention auf Vorrat – Ist das möglich?

Fakt ist: 40% aller Ehen werden geschieden. Die durchschnittliche Ehedauer beträgt knapp 16 Jahre. Am grössten ist das Scheidungsrisiko in den ersten Jahren: 40 Prozent der Scheidungen erfolgen in den ersten 10 Ehejahren. Die Parteien können deshalb ein Interesse daran haben, dass die finanziellen Folgen einer Scheidung bereits geregelt sind.
Können die Ehegatten die Folgen einer allfälligen Scheidung bereits im Voraus regeln?
Ja. Mit einer antizipierten Scheidungskonvention (auch «Scheidungsvereinbarung auf Vorrat», oder «Pre-/Postnuptial Agreement» genannt) können die Ehegatten ohne konkreten Scheidungswillen vor oder während der Ehe die Folgen einer Scheidung verbindlich regeln.
Was kann geregelt werden?
Obwohl zwischen den Ehegatten die allgemeine Vertragsfreiheit gilt, sind sie inhaltlich insofern eingeschränkt, als dass die Regelung über die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Unterhalt etc.) nicht ihnen, sondern von Amtes wegen dem Gericht überlassen ist. Über den nachehelichen Unterhalt und die Vermögensaufteilung können sie hingegen innerhalb der gesetzlichen Schranken frei entscheiden.
Formvorschrift?
Die antizipierte Scheidungskonvention untersteht keiner besondere Formpflicht, wobei aus Praktikabilitäts- und Beweisgründen Schriftform empfehlenswert und üblich ist. Oftmals wird sie in der Praxis in einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag integriert. Unter Vorbehalt der Übervorteilung, Willens- oder Inhaltsmängel, entfaltet die Vereinbarung sogleich Bindungswirkung und ist folglich nach deren Abschluss von keinem Ehegatten einseitig widerrufbar.
Genehmigung durch das Gericht?
Im Scheidungsfall untersteht die Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit der antizipierten Scheidungskonvention ebenfalls der gerichtlichen Prüfungs- und Genehmigungspflicht. Die gerichtliche Genehmigung setzt eine Überprüfung der Willensbildung sowie eine inhaltliche und formelle Prüfung der Vereinbarung voraus.
Das Gericht prüft, ob im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ein freier Wille und eine reifliche Überlegung bestanden hat, die Vereinbarung einzugehen.
Inhaltlich prüft das Gericht, ob die antizipierte Scheidungskonvention nicht offensichtlich unangemessen ist. Hierfür zieht es die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bei. Mit anderen Worten wird die Vereinbarung nicht genehmigt, wenn diese im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung (respektive zu dem, was das Gericht gestützt auf das Gesetz entscheiden würde) in einem klaren und offensichtlichen Missverhältnis steht. Besteht keine solche offensichtliche Unangemessenheit, hat das Gericht die antizipierte Scheidungskonvention zu prüfen.
Formell prüft das Gericht die Klarheit und Vollständigkeit der Vereinbarung.
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