Strittige Scheidung (Scheidung auf Klage)

Wenn die Mediation respektive Vermittlungsversuche zu keiner Einigung führen und sich die Interessen beider Parteien als unvereinbar erweisen, bleibt nur der Weg über ein Gerichtsverfahren. Wir stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens bei, vertreten Sie effektiv vor Gericht und setzen uns für Ihre Interessen in allen strittigen Angelegenheiten ein.
Zuteilung Wohnung der Familie
Spätestens mit der Scheidung ist über die Zuteilung der Familienwohnung zu entscheiden, wobei derjenige Ehegatte, der auf die Wohnung angewiesen ist (z.B. wegen der Kinder) beantragen kann, dass das Gericht die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ihm allein überträgt, sofern dies dem anderen Ehegatten zugemutet werden kann. Irrelevant ist dabei, wer von den Ehegatten Mieter der Wohnung ist. Steht die Wohnung im Eigengut eines Ehegatten, kann der Richter dem Ehegatten unter denselben Voraussetzungen ein befristetes Wohnrecht einräumen.
Kinderbelange (Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht, Kindesunterhalt)
Sorgerecht
Bei fast jeder zweiten Scheidung sind minderjährige Kinder involviert, für die eine Scheidung der Eltern nicht nur zum Verlust der bisherigen Familienstruktur, sondern oft zu einer grossen emotionalen Belastung und weitreichenden Veränderungen führt. Aufgrund dessen sind die Belange der Kinder nicht bloss Privatangelegenheit der Eltern, sondern das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Zu regeln ist zunächst die elterliche Sorge:
Die elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet beispielsweise über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen bzw. mit dem Kind an einen anderen Ort zu ziehen. Nach der Scheidung behalten die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über ihre minderjährigen Kinder grundsätzlich bei. Nur wenn es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist, wird einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen. Beispielsweise, wenn ein Elternteil nicht in der Lage oder nicht willens ist, sich ernsthaft um das Kind zu kümmern.
Merkblatt zur gemeinsamen elterlichen Sorge:
Merkblatt-Einführung-der-gemeinsamen-elterlichen-Sorge-als-Regelfall.pdf
Obhut
Bei der Obhut geht es um die Betreuung des Kindes im Alltag und die damit verbundene Pflege und Erziehung sowie das Recht, mit dem Kind zusammenzuleben. Dabei sind unterschiedliche Betreuungsmodelle denkbar:
- alleinige Obhut: lebt das Kind überwiegend im Haushalt eines Elternteils, kommt dem anderen Elternteil nur ein Besuchs- und Ferienrecht zu;
- alternierende/geteilte Obhut: bei einer alternierenden Obhut sind die Eltern massgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligt, wobei nicht erforderlich ist, dass das Kind genau die Hälfte der Zeit bei jedem Elternteil verbringt.
Seit 2017 ist gesetzlich verankert, dass das Gericht die Möglichkeit der alternierenden Obhut prüft, wenn sich Mutter und Vater die elterliche Sorge teilen und ein Elternteil oder das Kind diese verlangt.
Der Streit um die Obhutszuteilung hat in den letzten Jahren zugenommen. Umso wichtiger ist es, dass Eltern trotz möglicher seelischer und emotionaler Zerrüttung das Wohl des Kindes nicht aus den Augen verlieren.
Für weitere Informationen zum Unterschied elterliche Sorge und Obhut:
Besuchsrecht
Die Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern aufrechtzuerhalten, ist für die Entwicklung des Kindes von grosser Wichtigkeit. Das Bundesgericht hat verschiedentlich den Wert der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes betont. Daher fördern Gerichte und Behörden den Kontakt, wo immer das Kindeswohl dies zulässt.
Der betroffene Elternteil hat nicht nur das Recht auf persönlichen Kontakt mit seinem Kind, sondern auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen.
Massstab für die Frage, wie das Besuchsrecht ausgestaltet wird, ist das Kindeswohl. Es werden verschiedene Elemente berücksichtigt: Beziehung zwischen Kind und besuchsberechtigten Elternteil, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und besuchsberechtigten Elternteil; Alter und Wille des Kindes; Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern; Arbeitszeit des besuchsberechtigten Elternteils; Verhältnis der Eltern untereinander; Ausschlussgründe für eine Kindeswohlgefährdung, etc.
Kindesunterhalt
Die Eltern sind je nach ihren finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt des minderjährigen Kindes verantwortlich. Grundsätzlich tragen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, zur Pflege, Erziehung und finanziellen Versorgung des Kindes bei.
Sobald die Eltern getrennt leben, wird relevant, welcher Elternteil welchen Geldbetrag an den anderen für das Kind zu bezahlen hat.
Der Barunterhalt richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Dabei werden nicht nur der grundlegende Bedarf wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, Krankenversicherung abgedeckt, sondern das Kind partizipiert auch an der Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Eltern.
Für die Berechnung des Barunterhalts ist entscheidend, welche Betreuungsanteile von welchem Elternteil übernommen werden, wobei im Grundsatz das Folgende gilt:
Bei alleiniger Obhut leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits in natura, indem er das Kind betreut, was dazu führt, dass der andere Elternteil für den Barunterhalt aufkommt.
Bei alternierender Obhut und je hälftiger Betreuungsanteile richtet sich der Unterhaltsbeitrag nach der Leistungsfähigkeit der Eltern.
Auch der Betreuungsunterhalt ist Teil des Kindesunterhalts. Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Für weitere Informationen zum Kindesunterhalt finden Sie in unserem Magazin
nachehelicher Unterhalt
Ein Ehegatte hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, für seinen eigenen angemessen Unterhalt, einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge zu sorgen.
Bei der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe; die Dauer der Ehe; die Lebensstellung während der Ehe; das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; Einkommen und Vermögen der Ehegatten; der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; Anwartschaften aus der AHV oder der beruflichen Vorsorge.
Das Unterhaltsrecht war in den letzten Jahren sehr stark von einer dynamischen Entwicklung geprägt und bleibt bis heute mit einer gewissen Rechtsunsicherheit für potenziell Unterhaltsberechtigte verbunden, weil bis anhin noch keine gefestigte Gerichtspraxis besteht. Fest steht, dass eine lange Ehedauer oder gemeinsame Kinder nicht automatisch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen.
Zur Festlegung des nachehelichen Unterhalts muss zunächst geprüft werden, ob die Ehe als lebensprägend einzustufen ist. Falls dies der Fall ist, haben beide Parteien nach der Scheidung Anspruch auf die Fortführung ihres bisherigen Lebensstandards. Falls die Ehe nicht lebensprägend war, werden die Ehegatten finanziell so gestellt, als hätte es die Ehe nie gegeben.
Bis vor kurzem wurde die Lebensprägung einer Ehe ohne weiteres bejaht, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind oder die Ehe mehr als zehn Jahre gedauert hat. Demgegenüber wird die Frage der Lebensprägung heute im Einzelfall geprüft. Die Ehe gilt als lebensprägend, wenn die Eheschliessung die wirtschaftliche Lage des unterhaltsberechtigten Ehegatten nachhaltig beeinflusst hat. Mit anderen Worten: Entscheidend ist, ob die Erwerbstätigkeit und damit die ökonomische Selbstständigkeit zugunsten der Haushaltsführung und der Betreuung der gemeinsamen Kinder aufgegeben worden ist und ob es dem Ehegatten nach langjähriger Ehe dadurch nicht mehr möglich ist, an die frühere berufliche Stellung anzuknüpfen oder einer ähnlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das Bejahen einer lebensprägenden Ehe führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Vielmehr ergibt sich für den Ehegatten die Pflicht, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren oder eine bestehende Erwerbstätigkeit auszuweiten. Ein Ehegatte hat nur dann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn er trotz Anstrengungen nicht in der Lage ist, für seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu sorgen. Selbst wenn jedoch ein Anspruch besteht, kann die Dauer des Unterhalts begrenzt werden.
Vermögensaufteilung (güterrechtliche Auseinandersetzung)
Im Rahmen der bei Auflösung der Ehe vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung ist wesentlich, ob die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen haben. Die Errungenschaftsbeteiligung gilt heute für die überwiegende Zahl der Ehepaare und gilt, wenn die Ehegatten nicht mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben oder der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung nicht eingetreten ist.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung ist das eheliche Vermögen aufzuteilen. Es ist zwischen Eigengut und Errungenschaft zu unterscheiden. Bei Eigengut handelt es sich um Vermögen, das mit dem anderen Ehegatten nicht zu teilen ist. Als Eigengut gelten alle Vermögenswerte, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat oder die ihm später durch Erbgang oder anderweitig unentgeltlich zugefallen sind sowie Ersatzanschaffungen für das Eigengut. Die Erträge des Eigenguts fallen jedoch, sofern nichts vereinbart wurde, in die Errungenschaft und sind bei einer Scheidung zu berücksichtigen. Zur Errungenschaft gehören diejenigen Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe entgeltlich erwirbt. Was nicht gemäss Gesetz oder Ehevertrag als Eigengut zu qualifizieren ist, gilt als Errungenschaft.
Eine besondere Herausforderung stellt oftmals eine während der Ehe erworbene Immobilie (Liegenschaft) dar. Denn nur weil beide Ehegatten Eigentümer der Liegenschaft sind, bedeutet das noch lange nicht, dass bei der Scheidung ein Anspruch auf die Hälfte des Gewinnes besteht. Vielmehr hängt die Frage davon ab, welche Eigentumsform und welcher Güterstand vorliegt und mit welchen Mitteln die Liegenschaft erworben worden ist. Die Ehegatten haben sich auch zu überlegen, ob sie die Liegenschaft gemeinsam behalten, einem Ehegatten übertragen oder veräussern wollen. In diesem Zusammenhang ist auch der Verkehrswert der Liegenschaft zu ermitteln, wobei im Fall einer Uneinigkeit den Verkehrswert mittels eines gerichtlichen Gutachtens zu bestimmen ist.
Ebenfalls komplex ist die Situation, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen hat. Es ist u.a. zu prüfen, welcher Gütermasse das Unternehmen, der Lohn und der Unternehmensgewinn zufallen sowie welcher Gütermasse Wertsteigerung (industrieller, konjunktureller Mehrwert) zuzuordnen sind.
Für weitere Informationen zum Unternehmen bei einer Scheidung finden Sie in unserem Magazin.
Berufliche Vorsorge
Die meisten Scheidungen erfolgen zu einem Zeitpunkt, in welchem noch kein Vorsorgefall eingetreten ist, was dazu führt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen des anderen Ehegatten hat. Es handelt sich hierbei einzig um die zweite Säule und nicht um die erste Säule oder die dritte Säule. Das auf der dritten Säule geäufnete Kapital erfolgt nach den Vorschriften der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Unter eingeschränkten Voraussetzungen kann auf die hälftige Teilung der Freizügigkeitsleistungen verzichtet werden.
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