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Kindesanerkennung durch Vater bei unverheirateten Eltern

Wozu braucht es die Anerkennung?

Während das Kindesverhältnis zur biologischen Mutter unabhängig ihres Zivilstandes mit der Geburt entsteht, entsteht das Kindesverhältnis zum anderen Elternteil bei unverheirateten Eltern erst durch Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung.

Eine Anerkennung durch die gleichgeschlechtliche Partnerin/Ehegattin der biologischen Mutter ist nicht möglich. Diesfalls entsteht das Kindesverhältnis durch Stiefkindadoption.

Wo erfolgt die Anerkennung?

Die Anerkennung erfolgt vor oder nach der Geburt beim Zivilstandsamt.  

Was sind die Wirkungen einer Anerkennung?

Nach der Anerkennung besteht das Kindesverhältnis zum Vater von der Geburt des Kindes an.

Wie erlangen beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge?

Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht mittels gemeinsamer Erklärung; ansonsten verbleibt diese bei der Mutter. Die Eltern bestätigen darin, sich über die gemeinsame Verantwortung der wesentlichen Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile, Unterhalt, Erziehungsgutschriften etc.) geeinigt zu haben.

Die Erklärung erfolgt bei der KESB oder gleichzeitig mit der Anerkennung vor dem Zivilstandsamt. Verweigert ein Elternteil die Erklärung, verfügt die KESB gemäss dem Kindeswohl über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange.

Was geschieht wenn sich die Umstände verändern, insbesondere bei einer Trennung der Eltern?

Bei Veränderung der Verhältnisse, bspw. aufgrund Trennung der Eltern, können die Regelungen der Kinderbelange abgeändert werden. Die Abänderung ist erst mit der Genehmigung der Neuregelung durch die KESB oder durch ein gerichtliches Urteil (Abänderungsklage) gültig.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Abänderung gegeben sein?

Vorausgesetzt ist eine im Einzelfall festzustellende wesentliche Änderung der Verhältnisse und die Notwendigkeit zur Wahrung des Kindeswohls, die bei Aufrechterhaltung der bisherigen Regelungen ernsthaft gefährdet würde.

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