Trennung von Ehegatten

Einvernehmliche Trennung:
Die einfachste und kostengünstigste Variante ist die Trennung im gegenseitigen Einvernehmen im Rahmen einer Trennungsvereinbarung zu regeln. Wenn zwischen den Ehegatten nicht nur Einigkeit besteht, getrennte Wege zu beschreiten, sondern auch eine Einigkeit über die einzelnen Folgen des Getrenntlebens besteht, können sie den gemeinsamen Haushalt ohne gerichtliches Verfahren aufheben.
Die Ehegatten haben sich im Rahmen einer Trennungsvereinbarung insbesondere über folgende Punkte zu einigen:
- Zuteilung der Familienwohnung und des Hausrats
- Festsetzung der Geldbeiträge unter den Ehegatten (ehelicher Unterhalt)
- Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht, Kindesunterhalt)
Strittige Trennung (Eheschutz):
Wenn sich die Ehegatten über die Regelung des Getrenntlebens nicht einigen können oder sich ein Ehegatte einer Lösungsfindung verweigert, ist ein Eheschutzverfahren einzuleiten. Das Eheschutzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in welchem auf Verlangen eines Ehegatten die Folgen einer Trennung geregelt werden, wobei folgende Massnahmen im Vordergrund stehen:
Zuteilung der Familienwohnung und des Hausrats
Können sich die Ehegatten nicht einigen, wer die Wohnung verlassen soll, entscheidet das Gericht über die Zuweisung der Wohnung. Massgebend ist, welcher Ehegatte den grösseren Nutzen aus der Zuweisung der Wohnung zieht und welchem Ehegatten ein Umzug eher zugemutet werden kann. Normalerweise wird dem zum Auszug verpflichteten Ehegatten eine kurze Frist (wenige Wochen oder Monate) angesetzt.
Festsetzung der Geldbeiträge unter den Ehegatten (ehelicher Unterhalt)
Mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts besteht für denjenigen Ehegatten, der über keine oder nur beschränkte Einkünfte verfügt, oftmals kein direkter Zugriff mehr auf die finanziellen Mittel. Der ausschliesslich oder überwiegend haushaltsführende Ehegatte ist daher auf einen Geldbetrag angewiesen.
Die Unterhaltspflicht ist durch das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners und die während des Zusammenlebens gepflegte Lebenshaltung begrenzt. Konnten die Ehegatten während der Ehe Ersparnisse bilden, ist zu prüfen, inwieweit die Sparquote durch die Mehrkosten, die infolge der Trennung entstehen, aufgebracht wird. Obwohl die bisherige Aufgabenteilung der Ehegatten in einer ersten Phase massgebend ist, prüft das Gericht, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach einer angemessenen Übergangszeit eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten kann.
Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht, Kindesunterhalt)
Obhut:
Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren gelten dieselben Kriterien wie im Scheidungsverfahren.
Bei der Obhut geht es um die Betreuung des Kindes im Alltag und die damit verbundene Pflege und Erziehung sowie das Recht, mit dem Kind zusammenzuleben. Dabei sind unterschiedliche Betreuungsmodelle denkbar:
- alleinige Obhut: lebt das Kind überwiegend im Haushalt eines Elternteils, kommt dem anderen Elternteil nur ein Besuchs- und Ferienrecht zu;
- alternierende/geteilte Obhut: bei einer alternierenden Obhut sind die Eltern massgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligt, wobei nicht erforderlich ist, dass das Kind genau die Hälfte der Zeit bei jedem Elternteil verbringt.
Der Streit um die Frage, welcher Elternteil die Obhut des Kindes zugesprochen erhält, hat sich in den letzten Jahren verstärkt. Um das Kind vor einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern zu schützen, ist es am besten, gemeinsam über die Frage der Obhut zu entscheiden. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Gericht über die Obhutsregelung, wobei das Gericht seinen Ermessensentscheid am Wohl des Kindes ausrichtet. Das Gericht berücksichtigt unter anderem Kriterien wie: Erziehungsfähigkeit der Eltern; persönliche Beziehung zum Kind; Kontinuität und Stabilität; Wille des Kindes; Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit dem anderen Elternteil; Vermeidung einer Trennung von Geschwistern etc.)
Für weitere Informationen: Blog
Besuchsrecht:
Die Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern aufrechtzuerhalten, ist für die Entwicklung des Kindes von grosser Wichtigkeit. Das Bundesgericht hat verschiedentlich den Wert der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes betont. Daher fördern Gerichte und Behörden den Kontakt, wo immer das Kindeswohl dies zulässt.
Entscheide des Gerichts zum Besuchsrecht sind in hohem Masse Ermessensentscheide. Massstab für die Frage, wie das Besuchsrecht ausgestaltet wird, ist das Kindeswohl. Es werden verschiedene Elemente berücksichtigt: Beziehung zwischen Kind und besuchsberechtigten Elternteil, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und besuchsberechtigten Elternteil; Alter und Wille des Kindes; körperliche und geistige Gesundheit des Kindes, Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern; Arbeitszeit des besuchsberechtigten Elternteils; Verhältnis der Eltern untereinander; Ausschlussgründe für eine Kindeswohlgefährdung, etc.
Kindesunterhalt (Alimente):
Sobald die Eltern getrennt leben, wird relevant, welcher Elternteil welchen Geldbetrag an den anderen für das Kind zu bezahlen hat.
Der Kindesunterhalt setzt sich zusammen aus Barunterhalt, einem allfälligen Betreuungsunterhalt und einem allfälligen Überschussanteil.
Der Barunterhalt dient der Finanzierung der laufenden regelmässig wiederkehrenden Auslagen für das minderjährige Kind. Kindesunterhalt richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Dabei werden nicht nur der grundlegende Bedarf wie bspw. Nahrung, Kleidung, Wohnung und Krankenversicherung abgedeckt, sondern das Kind partizipiert auch an der Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Eltern.
Für den Barunterhalt ist entscheidend, welche Betreuungsanteile von welchem Elternteil übernommen werden, wobei im Grundsatz das Folgende gilt:
Bei alleiniger Obhut leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits in natura, indem er das Kind betreut, was dazu führt, dass der andere Elternteil für den Barunterhalt aufkommt.
Bei alternierender Obhut und je hälftiger Betreuungsanteile richtet sich der Unterhaltsbeitrag nach der Leistungsfähigkeit der Eltern.
Beim Betreuungsunterhalt wird das familienrechtliche Existenzminimum des obhutsberechtigten Elternteils gedeckt, der zufolge der Kinderbetreuung nicht in der Lage ist, seinen Bedarf selbst zu decken.
Für weitere Informationen zum Kindesunterhalt: Blog
- Weitere Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens:
- Beschränkung der Verfügungsbefugnis bei ernsthafter Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie (z.B. Verschwendungsgefahr)
- Massnahmen zum Schutz der Familienwohnung
- Aufforderung zur Auskunftserteilung über die finanziellen Verhältnisse
- Anordnung der Gütertrennung
- Anweisung an den Schuldner bei Vernachlässigung des Unterhalts
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